To start page

Lex Laval

Kampfmaβnahmen und Entsendung

Gemäβ einem Urteil beim EU Gericht sind eine Reihe von Änderungen in den Bestimmungen über die Entsendung durchgeführt worden. Seit dem 15. April 2010 gilt folgendes:

  • die Gewerkschaften haben die Möglichkeit, gegen entsendende Arbeitgeber Kampfmaβnahmen zu benutzen.
  • die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, die Bedingungen über die Entsendung, die in ihren Tarifverträgen angegeben sind, bei Arbetsmiljöverket einzureichen.

Der neue § 5 des Entsendegesetez wurde nach dem Laval Urteil eingeführt. Darin wird festgelegt, wann man gegenüber entsendenden Arbeitgebern Kampfmaβnahmen einsetzen darf.

Die Gewerkschaften können gegenüber den Arbeitgebern Kampfmaβnahmen einsetzen, um für die entsandten Arbeitnehmer Tarifverträge durchzusetzen. Die Kampfmaβnahmen sind erlaubt, wenn es sich um folgendes handelt:

  • die Mindestforderungen in einem schwedischen zentralen Tarifvertrag für einen Wirtschaftszweig (ein Vertrag, der generell im ganzen Land für einen besonderen Wirtschaftszweig gilt)
  • Bedingungen, die sich auf die Themen Urlaub, Arbeitszeit, Löhne und ähnliches beziehen
  • die Bedingungen in diesem Tarifvertrag sind günstiger als die Bedingungen, die ohnehin schon laut dem schwedischen Gesetz gelten.

Eine Arbeitnehmerorganisation darf keine Kampfmaβnahmen benutzen, um einen schwedischen Tarifvertrag durchzusetzen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Arbeitnehmer schon Bedingungen unterworfen sind, die mindestens genau so gut sind, wie ein zentraler schwedischer Tarifvertrag für einen speziellen Wirtschaftszweig.



Klicka här för att skriva ut sidan i en printervänlig version.

© 2012 Arbetsmiljöverket, Lindhagensgatan 133, 112 79 Stockholm, Phone: +46 (0) 10 730 90 00 Fax: + 46 (0) 8 730 19 67
[ arbetsmiljoverket@av.se | webbredaktionen@av.se ]